Eine Krankenfahrt zu organisieren, wenn man ohnehin schon Sorgen hat, fühlt sich schnell nach zu viel an. Die häufigste Frage dabei: Zahlt die Krankenkasse das überhaupt? Der Schlüssel heißt Transportschein. Wir erklären verständlich und mit Verweis auf die offiziellen Regelungen, was dahintersteckt, wer ihn bekommt und wie Ihre Fahrt am Ende ohne Papierkram abläuft.

Dieser Beitrag bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen und ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen sowie die Entscheidung Ihres Arztes und Ihrer Krankenkasse. Stand: Juli 2026.
Ein Transportschein ist das Formular, mit dem Ihr Arzt bestätigt, dass eine Fahrt medizinisch notwendig ist. Offiziell heißt es „Verordnung einer Krankenbeförderung“ und trägt die Bezeichnung Muster 4 (herausgegeben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung). Die gesetzliche Grundlage, wann die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, steht in § 60 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V); die Details regelt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ohne gültigen Transportschein tragen Sie die Kosten in der Regel selbst.
Nicht jede Fahrt zum Arzt wird übernommen. Die Krankenkasse zahlt nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Fahrten zur ambulanten Behandlung werden dabei nur in bestimmten Ausnahmefällen erstattet. Typische Fälle, in denen ein Transportschein infrage kommt:
Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, entscheidet Ihr Arzt gemeinsam mit Ihrer Krankenkasse.
Liegt eine genehmigte Fahrt vor, trägt die Krankenkasse den Großteil der Kosten. Sie leisten nur die gesetzliche Zuzahlung. Diese ist in § 61 SGB V festgelegt: 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Fahrt, nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Diese Zuzahlung fällt auch dann an, wenn Ihre Fahrt als genehmigt gilt.
Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die sogenannte Belastungsgrenze, können Sie sich bei Ihrer Kasse befreien lassen. Sie liegt nach § 62 SGB V bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent.
Das hängt von Ihrer Situation ab. Fahrten zur stationären Behandlung sind nach § 60 SGB V grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung möglich. Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen dagegen in der Regel vorab genehmigt werden.
Es gibt Ausnahmen: Bei einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 (oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität) gilt die Genehmigung für Fahrten mit Taxi, Mietwagen oder eigenem Pkw als erteilt. Wichtig: „gilt als genehmigt“ bedeutet nicht „kostenlos“ – die gesetzliche Zuzahlung von 5 bis 10 Euro pro Fahrt bleibt bestehen. Bei Serienfahrten muss die Genehmigung vor Beginn der Fahrtenreihe vorliegen.
Eine Ablehnung ist nicht das letzte Wort. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Die Frist beträgt nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Lassen Sie sich den Ablehnungsgrund schriftlich geben; oft hilft ein ergänzendes ärztliches Attest, das die Notwendigkeit genauer begründet. Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen Schritte einzuleiten und den Kontakt mit Ihrer Kasse zu klären.
Sie haben einen Transportschein, oder sind unsicher, ob Ihnen einer zusteht? Wir helfen weiter. Fahrdienst Bergen ist ein familiengeführter Fahrdienst im Rhein-Sieg-Kreis. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse, kümmern uns um Genehmigung und Abrechnung und holen Sie pünktlich zu Hause ab. Bei regelmäßigen Fahrten, etwa zur Dialyse, fahren nach Möglichkeit immer dieselben Fahrer. So müssen Sie sich um fast nichts kümmern.
Rufen Sie uns an unter 02241 8946926, schreiben Sie per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir klären gemeinsam, wie wir Ihnen helfen können.
Wer stellt den Transportschein aus?
Immer ein Arzt: Hausarzt, Facharzt oder Krankenhausarzt.
Gilt er auch für die Rückfahrt?
In der Regel sind Hin- und Rückfahrt abgedeckt. Achten Sie darauf, dass beide auf dem Formular stehen.
Kann ich den Fahrdienst selbst wählen?
In der Regel können Sie unter den zugelassenen Fahrdiensten wählen. Die Krankenkasse erstattet dabei die notwendige und wirtschaftliche Beförderung – bei einem deutlich teureren, nicht vertraglich gebundenen Anbieter können Mehrkosten entstehen. Fragen Sie im Zweifel vorab bei Ihrer Kasse nach.
Muss ich den Schein selbst bei der Kasse einreichen?
Nein, das übernimmt in der Regel der Fahrdienst. Wir kümmern uns um die Abrechnung.
Fahrdienst Bergen – Sicher von A nach B.
Kein anonymer Fahrdienst. Sondern zwei Brüder mit dem Anspruch, dass jede Fahrt so läuft, wie Sie es verdienen.
Wir sind da, wann Sie es wünschen. Zuverlässigkeit ist kein Bonus, sondern unser Standard.
Sie sprechen immer mit uns persönlich – kein Callcenter, keine anonymen Nummern.
Saubere, komfortable Fahrzeuge – bei jeder Fahrt. Ohne Ausnahme.
Wir unterstützen bei Gepäck, Rollator und allem, was Sie brauchen. Ruhig und respektvoll.
Transportschein, Genehmigung, Zuzahlung – wir erklären alles und übernehmen die Organisation.
Von Mo-So, 08-22 Uhr können Sie uns telefonisch erreichen. Auch kurzfristige Fahrten sind für uns kein Problem.
Ob Arztbesuch, Therapie oder Flughafentransfer – wir holen Sie ab und bringen Sie sicher ans Ziel. Persönlich, pünktlich und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.